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Übermittlungssperre
Das Melderecht sieht die Möglichkeit der Eintragung einer Übermittlungssperre in folgenden Fällen vor:
Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen: Im Zeitraum von sechs Monaten vor Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene dürfen einfache Melderegisterauskünfte über Wahlberechtigte (nach dem Lebensalter zusammengesetzte Zielgruppen) erteilt werden. Die Auskunft enthält Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und die derzeitige Anschrift. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Auskünfte an öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften: Zu den Aufgaben der Meldebehörden gehört es, an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften die Daten ihrer Mitglieder zu übermitteln. Von Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde einige Grunddaten.Familienangehörige sind in diesem Fall die Ehepartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Als betroffenes Familienmitglied können Sie eine Übermittlungssperre beantragen und so die Weitergabe Ihrer Daten unterbinden. Bei Anträgen für minderjährige Kinder ist die schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich.
Soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden, gilt dieses Widerspruchsrecht nicht.
Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen: An Parteien, Wählergruppen, Mitglieder parlamentarischer Vertretungskörperschaften und deren Bewerber sowie an Presse und Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen erteilt werden. Die Auskunft enthält den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Der Widerspruch eines Ehegatten gegen die Übermittlung von Ehejubiläen gilt auch für den anderen Ehegatten. Ein Widerruf dieses Widerspruchs kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam erfolgen.
Auskünfte an Adressbuchverlage: Das Meldegesetz erlaubt eine Auskunft über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift von Einwohnern, die mindestens 18 Jahre alt sind. Dieser Auskunft können Sie widersprechen.
Auskünfte an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr: Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr über den freiwilligen Wehrdienst informieren kann, übermitteln die Meldebehörden jedes Jahr jeweils zum 31. März den Familiennamen, Vornamen und die aktuelle Adresse von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr 18 Jahre alt werden. Dieser Auskunft können Sie widersprechen.
Bundesmeldegesetz
Antrag auf Speicherung von Übermittlungssperren
11
(035205) 513-65
14
(035205) 513-74