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Auskunftssperre
Eine Auskunftssperre kann eingetragen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.
Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister setzt voraus, dass Sie einen Antrag bei der Meldebehörde stellen. Sie können einen Antrag stellen, wenn schutzwürdige Belange (z. B. Leben, Gesundheit und persönliche Freiheit) gefährdet sind und Sie aktuell in Ottendorf-Okrilla leben. Zuständig für die Prüfung und Entscheidung dieses Antrags ist das Sachgebiet Meldeamt des Bürgerbüros.
- Die Beantragung einer Auskunftssperre für den/die Freund(in) oder den/die Lebensgefährten(in) ist nur dann erforderlich, wenn ein Familienverband aufgrund gemeinsamer Kinder besteht. In der Begründung muss Bezug zum eigentlichen Betroffenen (Antragsteller/in) genommen werden und der/die Partner(in) muss den Antrag mit unterschreiben.
- Zur Glaubhaftmachung des Antrages ist eine ausführliche Begründung und geeignete Nachweise (z. B. Strafanzeigen, Verfügungen nach dem Gewaltenschutzgesetz usw.) erforderlich. Die bloße Behauptung man sei gefährdet ist nicht ausreichend.
§ 51 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
Antrag auf Auskunftssperre
ggf. geeignete Nachweise
11
(035205) 513-65
14
(035205) 513-74