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Öffentliche Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

 

Festsetzung der Grundsteuer
Gemäß Grundsteuergesetz, § 27 Abs. 3, wird hiermit für die Gemeinde Ottendorf-Okrilla die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Jahr 2023 festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt für alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 keinen schriftlichen Grundsteuerbescheid erhalten und bei gleichbleibenden Besteuerungsgrundlagen die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für den Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheides ergeben würden. Ein neuer Grundsteuerbescheid wird nur erteilt, wenn Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen, bei den Fälligkeitsterminen, bei der Zahlungsweise oder bei den Eigentumsverhältnissen eintreten.

Zahlungsaufforderung
Steuerpflichtige, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden gebeten, die Grundsteuer 2024 entsprechend den im letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträgen und Fälligkeiten unter Angabe des Kassenzeichens auf nachfolgender Bankverbindung der Gemeinde Ottendorf-Okrilla einzuzahlen:

Ostsächsische Sparkasse Dresden
IBAN: DE05 8505 0300 3000 1620 96
BIC:   OSDDDE81XXX                  

 

Die Fälligkeiten sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024 bzw. für Jahreszahler der 01.07.2024. Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.

Wenn einem Steuerpflichtigen ein Grundsteuerbescheid für das Jahr 2024 zugeht, gilt dieser schriftliche Bescheid.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Gemeindeverwaltung Ottendorf-Okrilla, Radeburger Str. 34, 01458 Ottendorf-Okrilla.

Hinweis
Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.

Allgemeines
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.

Ottendorf-Okrilla, 08.01.2024

Rico Pfeiffer

Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Ottendorf-Okrilla

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